Die Pläne der Europäischen Kommission beinhalten die in allen Phasen konsolidierte Behandlung von Bankengruppen. Im Hinblick auf die Krisenvorsorge und -prävention sieht der Vorschlag vor, dass Mutterinstitute Sanierungspläne für die Gruppe aufstellen, aus denen hervorgeht, wie die Lebensfähigkeit der gesamten Gruppe in Stressszenarien wiederhergestellt werden kann. Insbesondere zielen die Sanierungspläne darauf ab, die Kontinuität elementarer Finanzdienstleistungen unter äußerst schlechten Bedingungen zu gewährleisten und die notwendigen Maßnahmen zu bestimmen, die den Erhalt der Gruppe und die Fortführung der Geschäftstätigkeit sicherstellen. Die Mutterinstitute müssten diese Pläne der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorlegen, die wiederum die Angemessenheit des Plans prüft und dabei die anderen maßgeblichen Aufsichtsbehörden einbezieht. Bei Uneinigkeiten könnte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) als Vermittlerin fungieren.
Zudem würde die Abwicklungsbehörde auf Gruppenebene in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden Abwicklungspläne ausarbeiten. Ziel dieser Pläne wäre es letztlich, die von den zuständigen Abwicklungsbehörden zu ergreifenden Maßnahmen zu bestimmen, die eine geordnete Abwicklung oder Liquidation ermöglichen, wenn die in den Sanierungsplänen vorgesehenen Maßnahmen zur Risikominderung nicht umsetzbar sind, nicht greifen oder sich als unzureichend erweisen, um die Bankengruppe zu erhalten und die Fortführung ihrer Unternehmenstätigkeit zu gewährleisten (d.h. Konzentration auf die Option "Erlöschen der ursprünglichen Bank"). Sofern Hindernisse für eine effektive Abwicklung bestehen, müssten die Behörden eine einvernehmliche Entscheidung darüber treffen, wie diesen zu begegnen ist. Die möglichen zu ergreifenden Maßnahmen sind eindeutig weitreichend (unter anderem können sie Änderungen an Geschäftsbereichen und der rechtlichen Struktur beinhalten), was die Konsensbildung in bestimmten Situationen erschweren könnte. In solchen Fällen sieht der Plan keine Vermittlung durch die EBA vor, sondern räumt der Behörde auf Gruppenebene letztendlich unter Berücksichtigung der Einschätzungen anderer Behörden das endgültige Entscheidungsrecht für die gesamte Gruppe ein.
Eine weitere sehr wichtige Komponente zur Vorbereitung für den Krisenfall sind gruppenintern bereitgestellte Finanzhilfen. Der Transfer von Aktiva innerhalb einer Gruppe ist derzeit durch bestimmte nationale Gesetzgebungen beschränkt bzw. rechtlich nicht eindeutig geregelt. Dadurch wird ein Umfeld geschaffen, in dem das gruppeninterne Liquiditätsmanagement möglicherweise suboptimal ist und das Überleben einer Gruppe durch eine aufsichtliche Abschirmung der Vermögenswerte erschwert wird. Andererseits sind einige Beschränkungen gerechtfertigt, da die nationale Gesetzgebung darauf ausgelegt ist, einheimische Gläubiger und Anteilseigner vor Vermögensübertragungen zu schützen, die ihren Rechten entgegenstehen. Der Vorschlag der Kommission zur Überwindung dieser sensiblen Herausforderungen sieht vor, dass Mutterinstitute und Tochterbanken gruppeninterne Finanzhilfevereinbarungen treffen können, in denen sie die Bedingungen für gruppeninterne Kredite, Garantien oder etwa den Transfer von Vermögenswerten zu Besicherungszwecken festlegen. Diese Vereinbarungen würden durch die Aufsichtsbehörde des transferierenden Unternehmens genehmigt und sollten Teil des Sanierungsplans des potenziellen Empfängers und des Sanierungsplans für die Gesamtgruppe sein (hier könnte die EBA bei Bedarf als Vermittlerin fungieren). Der Plan der Kommission beinhaltet eine Reihe von Schutzvorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß der Vereinbarung geleistete Unterstützung die Finanzstabilität des Mitgliedstaats, in dem das übertragende Unternehmen ansässig ist, nicht gefährdet, darunter auch das Recht der für die übertragende Einheit zuständigen Aufsichtsbehörde, einen Transfer zu untersagen, sofern Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität bestehen.
Abwicklungsmaßnahmen könnten auch auf Gruppenebene durchgeführt werden. Hierzu sieht der Vorschlag die Bildung von Abwicklungskollegien (eine institutionalisierte Version der länderübergreifenden Krisenmanagementgruppen) vor, die den involvierten Abwicklungsbehörden als Forum dienen. Sind die Voraussetzungen für eine Gruppenabwicklung erfüllt (erfüllen z.B. mindestens zwei Unternehmen der Bankengruppe die für eine Auslösung der Abwicklung festgelegten Bedingungen), könnten die Abwicklungsbehörden auf Gruppenebene darüber entscheiden, ob ein "Gruppenabwicklungskonzept" angebracht ist, das auf dem im Voraus gebilligten Gruppenabwicklungsplan aufbaut. Allerdings könnten sich Abwicklungsbehörden (der Aufnahmeländer) auch gegen die Umsetzung des Konzepts entscheiden und davon unabhängige Maßnahmen ergreifen, die sie zur Wahrung der nationalen Finanzstabilität für erforderlich halten.
(EZB, Monatsbericht Juli 2011, S. 96-97)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen