Mittwoch, 3. August 2011

Umschuldungsklauseln für neue Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets

Am 28. November 2010 beschloss die Eurogruppe, dass ab Juli 2013 in neu emittierte internationale und inländische Staatsschuldtitel des Euro - Währungsgebiets (mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr) Umschuldungsklauseln (Collective Action Clauses - CACs) aufgenommen werden. Diese Entscheidung wurde in den Schlussfolgerungen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro - Währungsgebiets vom 11. März 2011 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. März 2011 bestätigt. Bei den CACs handelt es sich um vertragliche Bestimmungen, die in die Vertragsbedingungen der Anleihen aufgenommen werden. Sie werden bereits seit vielen Jahren für Staatsanleihen verwendet, die englischem Recht unterliegen. Nach der Veröffentlichung des Berichts der Working Group on Contractual Clauses der G 10 im Jahr 2002 wurden sie auch vom privaten Sektor für die Verwendung bei Staatsanleihen nach New Yorker Recht entwickelt.

Diese Klauseln sollen eine geordnete Restrukturierung der Staatsschuld gewährleisten. Mit ihrer Hilfe können eine qualifizierte Mehrheit von Anleiheinhabern (66 2/3 % bzw. 75 %) und der Schuldner eine Umschuldung ausstehender Anleihen erzielen (z.B. Änderungen der zentralen Zahlungsbedingungen, Umwandlung oder Umtausch von Anleihen). In der Regel gilt eine solche Umschuldung für eine einzige Anleiheserie, sie kann aber auch unter Verwendung von "Aggregationsklauseln" (die von staatlichen Emittenten wie etwa Uruguay und Argentinien verwendet werden) für mehrere Anleiheserien gelten. Gemäß den Umschuldungsklauseln sind von einer qualifizierten Mehrheit von Anleiheinhabern akzeptierte Restrukturierungsänderungen endgültig und für alle Inhaber von Schuldverschreibungen einer bestimmten Anleiheserie bindend, unabhängig davon, ob sie zugestimmt haben oder nicht; dies erleichtert eine erfolgreiche Umschuldung und beseitigt das Problem der "hold - out" - Gläubiger. Um blockierende Rechtsstreitigkeiten seitens einer Gläubigerminderheit, die die Umschuldung ablehnt, zu verhindern, kann laut den CACs das Recht, einen Prozess anzustrengen, bei einer einzigen Einheit (z.B. einem Treuhänder) liegen, während das Recht, Anleihen bei Zahlungsausfall unverzüglich für fällig und tilgbar zum jeweiligen Kapitalbetrag einschließlich aufgelaufener Zinsen zu erklären, einer Abstimmung der Gläubiger en bloc bedarf. Eine solche Erklärung kann gemäß den Umschuldungsklauseln mittels einer Mehrheit der Gläubiger rückgängig gemacht werden. Die Umschuldungsklauseln sollen durch die Ernennung eines ständigen Verhandlungsvertreters und die Auferlegung der Verpflichtung seitens des Emittenten, bestimmte zusätzliche Informationen bereitzustellen, auch frühzeitig Dialog und Koordination zwischen Staat und Gläubigern fördern.
Es ist vorgesehen, dass die Hauptmerkmale der Umschuldungsklauseln, die bei Staatsanleihen des Eurogebiets zum Tragen kommen, mit denjenigen vereinbar sind, die seit dem Bericht der G10 im Jahr 2002 im New Yorker und im englischen Recht üblich sind. Umschuldungsklauseln werden in standardisierter Form eingeführt, wodurch sichergestellt wird, dass ihre rechtlichen Auswirkungen in allen zum Euro - Währungsgebiet gehörenden Gerichtsbarkeiten ähnlich sind und dadurch einheitliche Rahmenbedingungen für alle Euro - Länder gewahrt werden.

Die Einzelheiten der rechtlichen Vereinbarungen für die Aufnahme von Umschuldungsklauseln in Staatschuldtitel des Euro - Währungsgebiets werden auf der Grundlage der Arbeit des Unterausschusses des Wirtschafts- und Finanzausschusses für die Märkte der EU - Staatsanleihen im Anschluss an entsprechende Konsultationen der Marktteilnehmer und anderer interessierter Kreise festgelegt; diese Festlegung wird Ende 2011 abgeschlossen sein.

(EZB, Monatsbericht Juli 2011, S. 87-88








 

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