Eine Unternehmensbewertung nach der Methode des objektivierten Ertragswertes führt zu einem Unternehmenswert von 0,00 €. Aufgrund dessen erhalten Minderheitsgesellschafter, die auf Betreiben des Hauptgesellschafters ausgeschlossen werden, für ihre Unternehmensanteile eine "Barabfindung" von 0,00 €.
Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern aus ihrer Gesellschaft stellt einen schweren Eingriff in deren Eigentumsrechte dar. Zum Ausgleich des Vermögensschadens sieht der Gesetzgeber eine Barabfindung vor.
Es ergeben sich zwei Kardinalfragen:
- Ist eine Barabfindung von 0,00 € im Sinne des Gesetzes eine Barabfindung?
- Unter welchen Bedingungen hätte der Bewerter zu einem positiven Wert der Unternehmensanteile kommen können?
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