1822: objektiver Unternehmenswert
„Jede Taxe, oder Berechnung des Kapitalwerthes, soll den wahren Geldwerth des zu taxierenden Gegenstandes, nach den Verhältnissen des gemeinen Lebens ausmitteln: nicht aber einen imaginairen, oder einen solchen, den er als Handels- oder Speculationswaare haben könnte. Eine gute Taxe soll so beschaffen seyn, daß der Käufer, welcher nach derselben kauft, weder Gewinn noch Verlust hat. Liegt bei Verkäufen eine gute Taxe zum Grunde, so wird ein vorsichtiger Käufer nie den ganzen Taxwerth bieten, denn jede Taxe geht von Wahrscheinlichkeiten aus und ist daher ihrer Natur nach mehr oder weniger unsicher. Ein vorsichtiger Käufer kann daher mit Recht einigen Gewinn für sein Risiko verlangen: da dieser aber unbestimmt ist, und von dem größeren oder geringeren Muth des Käufers abhängt, so ist es der Zweck einer guten Taxe, die äußerste Summe zu bestimmen, welche bei vernünftigen Speculationen gewagt werden darf.“
1822: die Bewertungsmethode hängt vom Zweck der Bewertung ab (Zweckadäquanz)
„Die Prinzipien, welche einer Werthbestimmung zur Grundlage dienen, richten sich nach der Natur des zu taxierenden Gegenstandes, und sie sind daher eben so verschieden wie diese.“
Oeynhausen von: Ueber die Bestimmung des Kapitalwerthes von Steinkohlen-Zechen. Mit besonderer Berücksichtigung des Märkschen Kohlenbergbaues. In: Karsten’s Archiv für Bergbau und Hüttenwesen, Bd. 5, Berlin 1822, S. 306 – 307.
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