Bereits 1922 ebnete Schmalenbach den Weg für das Prinzip der Zukunftsbezogenheit in der Unternehmensbewertung und damit für die Ertragswert - Methode. Wie weit er seiner Zeit voraus war, zeigt die Tatsache, dass erst im Jahre 1965 sein akademischer Schüler Hans Münstermann mit seiner Schrift Wert und Bewertung der Unternehmung Ergebnisse einer umfassenden Erforschung der Gesamtproblematik vorlegte. Seine Untersuchung basiert auf den Grundsätzen der Investitionstheorie. Hans Münstermann fasste seine Erkenntnisse in zehn pointiert formulierten Thesen zusammen:
"1. Der Unternehmenswert ist ein Nutzwert. Er ist eine nach dem Prinzip der Bewertungseinheit gewonnene, subjektive und zukunftsbezogene Wertgröße und das Ergebnis eines Investitionskalküls.
2. Jeder Investitionskalkül erfordert eine Unterscheidung zwischen dem Zahlungsstrom, der die Unternehmung mit ihrer Umwelt, und dem Zahlungsstrom, der die Unternehmung mit dem Investor verbindet. Für die Unternehmungsbewertung ist allein der Zahlungsstrom zwischen Unternehmung und Investor maßgebend.
3. Die dem Investor zufließenden Einnahmenüberschüsse sind um alle auf sie entfallenden ertragsabhängigen Steuern zu kürzen.
4. Diese um Steuern verminderten Einnahmenüberschüsse sind entsprechend ihrer Tauschwertänderung in Geldeinheiten gleicher Kaufkraft umzurechnen. Die so bereinigten und bei einzelkaufmännischen Unternehmungen und Personengesellschaften noch um den Unternehmerlohn des Eigners verminderten Nettoeinnahmenüberschüsse ergeben auf den Bewertungsstichtag diskontiert den Gesamtwert der Unternehmung.
5. Kapitalisierungszinsfuß ist der interne Zinsfuß der günstigsten Vergleichsinvestition. Der Kalkül, nach dem der interne Zinsfuß der Vergleichsinvestition bestimmt wird, muß die gleichen Grundsätze befolgen, die bei der Ermittlung der bereinigten Nettoeinnahmenüberschüsse des Bewertungsobjektes zu beachten sind.
6. Unterliegen Bewertungsobjekt und Vergleichsobjekt einem unterschiedlichen allgemeinen Unternehmerrisiko, so ist der Kapitalisierungszinsfuß durch einen Risikozuschlag oder einen Risikoabschlag zu korrigieren, der den Unterschied in der Risikobelastung ausgleicht.
7. Für den potentiellen Verkäufer gibt der als Barwert der bereinigten Nettoeinnahmenüberschüsse subjektiv ermittelte Zukunftserfolgswert die Untergrenze des Verkaufspreises der Unternehmung, für den potentiellen Käufer gibt der als Barwert der bereinigten Nettoeinnahmenüberschüsse subjektiv ermittelte Zukunftserfolgswert die Obergrenze des Kaufpreises der Unternehmung an. Diese Werte der Unternehmung sind nicht mit deren Preisen identisch.
8. Der Preis ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Verkäufer und Käufer. Er spielt sich zwischen der Preisuntergrenze des Verkäufers und der Preisobergrenze des Käufers ein, sofern diese Preisobergrenze nicht die Preisuntergrenze des Verkäufers unterschreitet.
9. Der Substanzwert ist für die Ermittlung des Gesamtwertes einer fortzuführenden Unternehmung ohne Bedeutung. Für den möglichen Fall der Liquidation kann er als Liquidationswert zur Bestimmung der absoluten Wertuntergrenze herangezogen werden.
10. Dem Goodwill im herkömmlichen Sinne der Differenz zwischen Zukunftserfolgswert und Substanzwert wird der als Entscheidungsunterlage aussagefähigere Betriebsmehrwert oder Betriebsminderwert im Sinne der Differenz zwischen Zukunftserfolgswert und Kaufpreis der Unternehmung vorgezogen."
Hans Münstermann hat das in dem Zeitraum 1949 - 1965 fast unüberblickbar gewordene Schrifttum zu Fragen der Unternehmensbewertung sorgfältig ausgeschöpft. Sein Literaturverzeichnis nennt etwa 400 deutsche und 100 fremdsprachliche Schriften.
In seiner 9. These spricht Münstermann dem Substanzwert nach mehr als 130 Jahren der Vorherrschaft bei der Bewertung fortzuführender Unternehmen (Going concern) jede Bedeutung ab.
"1. Der Unternehmenswert ist ein Nutzwert. Er ist eine nach dem Prinzip der Bewertungseinheit gewonnene, subjektive und zukunftsbezogene Wertgröße und das Ergebnis eines Investitionskalküls.
2. Jeder Investitionskalkül erfordert eine Unterscheidung zwischen dem Zahlungsstrom, der die Unternehmung mit ihrer Umwelt, und dem Zahlungsstrom, der die Unternehmung mit dem Investor verbindet. Für die Unternehmungsbewertung ist allein der Zahlungsstrom zwischen Unternehmung und Investor maßgebend.
3. Die dem Investor zufließenden Einnahmenüberschüsse sind um alle auf sie entfallenden ertragsabhängigen Steuern zu kürzen.
4. Diese um Steuern verminderten Einnahmenüberschüsse sind entsprechend ihrer Tauschwertänderung in Geldeinheiten gleicher Kaufkraft umzurechnen. Die so bereinigten und bei einzelkaufmännischen Unternehmungen und Personengesellschaften noch um den Unternehmerlohn des Eigners verminderten Nettoeinnahmenüberschüsse ergeben auf den Bewertungsstichtag diskontiert den Gesamtwert der Unternehmung.
5. Kapitalisierungszinsfuß ist der interne Zinsfuß der günstigsten Vergleichsinvestition. Der Kalkül, nach dem der interne Zinsfuß der Vergleichsinvestition bestimmt wird, muß die gleichen Grundsätze befolgen, die bei der Ermittlung der bereinigten Nettoeinnahmenüberschüsse des Bewertungsobjektes zu beachten sind.
6. Unterliegen Bewertungsobjekt und Vergleichsobjekt einem unterschiedlichen allgemeinen Unternehmerrisiko, so ist der Kapitalisierungszinsfuß durch einen Risikozuschlag oder einen Risikoabschlag zu korrigieren, der den Unterschied in der Risikobelastung ausgleicht.
7. Für den potentiellen Verkäufer gibt der als Barwert der bereinigten Nettoeinnahmenüberschüsse subjektiv ermittelte Zukunftserfolgswert die Untergrenze des Verkaufspreises der Unternehmung, für den potentiellen Käufer gibt der als Barwert der bereinigten Nettoeinnahmenüberschüsse subjektiv ermittelte Zukunftserfolgswert die Obergrenze des Kaufpreises der Unternehmung an. Diese Werte der Unternehmung sind nicht mit deren Preisen identisch.
8. Der Preis ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Verkäufer und Käufer. Er spielt sich zwischen der Preisuntergrenze des Verkäufers und der Preisobergrenze des Käufers ein, sofern diese Preisobergrenze nicht die Preisuntergrenze des Verkäufers unterschreitet.
9. Der Substanzwert ist für die Ermittlung des Gesamtwertes einer fortzuführenden Unternehmung ohne Bedeutung. Für den möglichen Fall der Liquidation kann er als Liquidationswert zur Bestimmung der absoluten Wertuntergrenze herangezogen werden.
10. Dem Goodwill im herkömmlichen Sinne der Differenz zwischen Zukunftserfolgswert und Substanzwert wird der als Entscheidungsunterlage aussagefähigere Betriebsmehrwert oder Betriebsminderwert im Sinne der Differenz zwischen Zukunftserfolgswert und Kaufpreis der Unternehmung vorgezogen."
Hans Münstermann hat das in dem Zeitraum 1949 - 1965 fast unüberblickbar gewordene Schrifttum zu Fragen der Unternehmensbewertung sorgfältig ausgeschöpft. Sein Literaturverzeichnis nennt etwa 400 deutsche und 100 fremdsprachliche Schriften.
In seiner 9. These spricht Münstermann dem Substanzwert nach mehr als 130 Jahren der Vorherrschaft bei der Bewertung fortzuführender Unternehmen (Going concern) jede Bedeutung ab.
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